Kündigungsschutzklage

 

Kündigung in der Insolvenz

Will ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat, diese Kündigung nicht hinnehmen, muss er die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angreifen. Die Kündigungsschutzklage ist beim Arbeitsgericht zu erheben.

Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss die Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen erhoben sein (also beim Arbeitsgericht eingegangen sein), nachdem dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist.

Das Arbeitsgericht terminiert dann in der Regel 2 bis 4 Wochen nach Eingang der Klage einen so genannten Gütetermin, in dem zur Sache verhandelt wird und in dem zugleich eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer versucht werden soll. Scheitert diese Einigung, wird ein so genannter Kammertermin anberaumt, in dem auch die Beisitzer mitwirken. Ist auch im Kammertermin eine gütliche Einigung nicht möglich, entscheidet das Gericht durch Urteil bzw. Beschluss.

Im erstinstanzlichen Verfahren trägt jede Partei ihre Kosten selbst, auch die Kosten, die vor Erhebung einer Klage durch z.B. anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen entstehen. Diese Regelung soll die Hemmschwelle für Arbeitnehmer senken, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, da sie nicht befürchten müssen, die Kosten des Arbeitgebers zu tragen, wenn die Klage verloren wird.

In der ersten Instanz (Arbeitsgerichte) besteht kein Anwaltszwang, der Arbeitnehmer kann auch selbst klagen, was aber Risiken birgt, da er sich in der Regel nicht mit der Herleitung seiner Ansprüche auskennt.

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Kündigung durch den Insolvenzverwalter

Die Kündigung in der Insolvenz oder die Kündigung wegen der Insolvenz oder die Kündigung durch den Insolvenzverwalter birgt besondere prozessuale Risiken, in diesen Fällen ist eine Vertretung anzuraten.

Wir helfen hier gerne.

Hotline Kündigungsschutz: 030/275 819 0 (Rechtsanwalt Pillokat)

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