Was ist Insolvenzgeld?
Insolvenzgeld ist eine Entgeltersatzleistung (Lohnersatz), die Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers erhalten. Bedingung ist, dass die Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitsentgelt ausgefallen sind, dieses also wegen der Krise ihres Arbeitgebers nicht erhalten haben.
Wie lange wird das Insolvenzgeld gezahlt und ab wann?
Das Insolvenzgeld wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gezahlt. Dieser Zeitraum umfasst grundsätzlich die drei Monate vor dem Insolvenzereignis, also dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dem Beschluss über die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse.
Wie hoch ist das Insolvenzgeld ?
Das Insolvenzgeld wird grundsätzlich in Höhe des letzten Nettoentgeltes gezahlt, und zwar inklusive Zulagen. Der Arbeitnehmer wird also finanziell so gestellt, wie sein Arbeitgeber ihn hätte stellen müssen. In der Höhe ist das Insolvenzgeld durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt.
Antragstellung und weitere Voraussetzungen
Um das Insolvenzgeld zu erhalten, ist ein Antrag notwendig. Dieser ist auf den Formularen der Bundesagentur für Arbeit zu stellen, und zwar binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten ab dem Insolvenzereignis.
Die Höhe des ausstehenden Arbeitsentgelts wird durch den Arbeitgeber (bei Abweisung mangels Masse oder Betriebseinstellung) oder vom Insolvenzverwalter (bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens) durch eine sogenannte Insolvenzgeldbescheinigung bestätigt werden.
Vorschuss
Insolvenzgeld wird erst bewilligt, wenn der Insolvenzgeldzeitraum bestimmbar ist. Das ist der Fall, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde. Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, können nicht in eine Insolvenzgeldvorfinanzierung einbezogen werden. Ihnen bleibt also nur der Weg, einen Vorschuss zu beantragen.
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen (in der Regel 50-80 % des offenen Nettoarbeitsentgelts). Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes
Wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat und der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (in der Regel 3 Monate nach Antragstellung) fortführt, kann der vorläufige Insolvenzverwalter das Insolvenzgeld mit Hilfe eines Kreditgebers (i.d.R. Banken) vorfinanzieren. Mit einer Insolvenzgeldvorfinanzierung stellt der vorläufige Insolvenzverwalter sicher, dass das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer sichergestellt ist und die Arbeitnehmer an Bord bleiben. Im Gegenzug zur Vorfinanzierung lässt sich der Kreditgeber die individuellen Ansrüche der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld abtreten.