Für Arbeitnehmer

 

Beantragt der Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (Einzelunternehmer) oder das Vermögen einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH) und wird nach einer vorläufigen Phase das Insolvenzverfahren eröffnet, bedeutet dies in der Regel, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem späteren Zeitpunkt durch Kündigung beendet wird. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine so genannte übertragene Sanierung oder ein Insolvenzplan gelingt (hierzu siehe unten).

Wird das Unternehmen des Arbeitgebers durch den Insolvenzverwalter eingestellt und abgewickelt, stellen sich folgende Fragen:

 

Bekomme ich weiter meinen Lohn, wer schuldet diesen?

Da das Arbeitsverhältnis durch den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung nicht automatisch endet, gelten die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers weiter fort. So lange der Arbeitnehmer nicht freigestellt wird, muss er bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses weiter arbeiten und erhält weiter seinen Lohn. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet den Lohn weiter der Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet den Lohn der Insolvenzverwalter.

Bedingung für die Zahlung des Lohnes bis zum Tag der Insolvenzeröffnung ist, dass das Unternehmen liquide genug ist, um die Arbeitnehmer bezahlen zu können. Ist dies nicht der Fall, hilft der Anspruch auf Insolvenzgeld. Zum Insolvenzgeld und zur Insolvenzgeldvorfinanzierung finden Sie hier weitere Informationen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet der Insolvenzverwalter den Lohn aus der Insolvenzmasse. Bedingung ist hier wiederum, dass die Masse ausreicht, um die Löhne bezahlen zu können. Ist dies nicht der Fall, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Leistungen einzustellen und Arbeitslosengeld zu beantragen.

zurück nach oben

 

Wer kann meinen Arbeitsvertrag mit welcher Frist kündigen?

Auch hier ist wieder der Tag der Insolvenzeröffnung entscheidend: Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. Wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, allerdings nur mit dessen Zustimmung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur noch der Insolvenzverwalter eine Kündigung aussprechen.

Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Die Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund, allerdings beispielsweise die Betriebseinstellung, wenn der Betrieb nicht fortgeführt wird. Wird in der Insolvenz eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen (beispielsweise unter Hinweis auf eine beabsichtigte Betriebseinstellung), muss auch in diesem Fall eine Sozialauswahl vorgenommen werden. Eine Sozialauswahl ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Betrieb zu einem Stichtag komplett eingestellt werden soll und alle Mitarbeite entlassen werden sollen.

Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, allerdings ist zu beachten, dass der Insolvenzverwalter mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen kann, wenn die Kündigungsfrist nach Arbeitsvertrag oder Gesetz länger als 3 Monate ist.

Meint der Arbeitnehmer , dass die Kündigung unwirksam ist, kann er auch in der Insolvenzsituation Klage zum Arbeitsgericht erheben. Hier handelt es sich um eine normale Kündigungsschutzklage, zu der Sie hier Hinweise finden.

zurück nach oben

 

Sonderfall übertragene Sanierung

Wir das Unternehmen oder ein Teil davon von dem Insolvenzverwalter an einen Dritten veräußert („Asset Deal“), spricht man von einer übertragenen Sanierung. Der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz auf diesem Wege erhalten bleibt, geht nach § 613 a BGB auf den Erwerber über. Eine Kündigung ist hier nicht vonnöten, ebenso wenig ein neuer Arbeitsvertrag. Grundsätzlich muss der Erwerber den Arbeitsvertrag so fortführen, wie er bis zum Übergang bestanden hat.

zurück nach oben

 

Sonderfall Insolvenzplan

Schließt der Insolvenzverwalter mit allen Gläubigern unter Zustimmung des Gerichts einen Gesamtvergleich (Insolvenzplan) und löst er das insolvente Unternehmen so aus der Insolvenz heraus, bleibt das Unternehmen erhalten und das Insolvenzverfahren wird durch den Insolvenzplan beendet. An dem Bestand der Arbeitsverhältnisse ändert sich dann naturgemäß nichts, diese werden vom ehemals insolventen Unternehmen fortgeführt. Eine Kündigung oder ein neuer Arbeitsvertrag sind nicht vonnöten.

zurück nach oben