Beantragt der Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (Einzelunternehmer) oder z.B. der Geschäftsführer einer GmbH über das Vermögen dieser Gesellschaft und wird nach einer vorläufigen Phase das Insolvenzverfahren eröffnet, bedeutet dies in der Regel, dass der Arbeitgeber genötigt ist, die Arbeitsverhältnisse durch Kündigung zu beenden. Diese Notwendigkeit besteht für den Arbeitgeber nur dann nicht, wenn eine so genannte übertragene Sanierung oder ein Insolvenzplan gelingt (hierzu siehe unten). Wird das Unternehmen des Arbeitgebers durch den Insolvenzverwalter eingestellt und abgewickelt, stellen sich folgende Fragen:
Schulde ich als Arbeitgeber weiter den Lohn, wer bezahlt diesen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Da das Arbeitsverhältnis durch den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung nicht automatisch endet, gelten die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers weiter fort. So lange der Arbeitnehmer nicht freigestellt wird, muss er bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses weiter arbeiten und erhält weiter seinen Lohn. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet den Lohn weiter der Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet den Lohn der Insolvenzverwalter.
Bedingung für die Zahlung des Lohnes bis zum Tag der Insolvenzeröffnung ist naturgemäß, dass das Unternehmen liquide genug ist, um die Arbeitnehmer bezahlen zu können. Ist dies nicht der Fall, hilft der Anspruch auf Insolvenzgeld. Zusammen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter kann in vielen Fällen mit einer Insolvenzgeldvorfinanzierung die Fortführung des Betriebes nach Insolvenzantragstellung sichergestellt werden. Zum Insolvenzgeld und zur Insolvenzgeldvorfinanzierung finden Sie hier weitere Informationen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet der Insolvenzverwalter den Lohn aus der Insolvenzmasse. Bedingung ist hier wiederum, dass die Masse ausreicht, um die Löhne bezahlen zu können. Der Arbeitgeber ist hier nicht mehr in der Pflicht.
Wie, durch wen und mit welcher Frist muss ich als Arbeitgeber Arbeitsverträge kündigen?
Auch hier ist wieder der Tag der Insolvenzeröffnung entscheidend: Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. Wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, allerdings nur mit dessen Zustimmung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur noch der Insolvenzverwalter eine Kündigung aussprechen.
Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Die Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund, allerdings beispielsweise die Betriebseinstellung, wenn der Betrieb nicht fortgeführt wird. Wird in der Insolvenz eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen (beispielsweise unter Hinweis auf eine beabsichtigte Betriebseinstellung), muss auch in diesem Fall eine Sozialauswahl vorgenommen werden. Eine Sozialauswahl ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Betrieb zu einem Stichtag komplett eingestellt werden soll und alle Mitarbeite entlassen werden sollen.
Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, allerdings ist zu beachten, dass der Insolvenzverwalter mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen kann, wenn die Kündigungsfrist nach Arbeitsvertrag oder Gesetz länger als 3 Monate ist.
Sonderfall übertragene Sanierung
Wir das Unternehmen oder ein Teil davon von dem Insolvenzverwalter an einen Dritten veräußert („Asset Deal“), spricht man von einer übertragenen Sanierung. Der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz auf diesem Wege erhalten bleibt, geht nach § 613 a BGB auf den Erwerber über. Eine Kündigung ist hier nicht vonnöten, ebenso wenig ein neuer Arbeitsvertrag. Grundsätzlich muss der Erwerber den Arbeitsvertrag so fortführen, wie er bis zum Übergang bestanden hat.
Sonderfall Insolvenzplan
Schließt der Insolvenzverwalter mit allen Gläubigern unter Zustimmung des Gerichts einen Gesamtvergleich (Insolvenzplan) und löst er das insolvente Unternehmen so aus der Insolvenz heraus, bleibt das Unternehmen erhalten und das Insolvenzverfahren wird durch den Insolvenzplan beendet. An dem Bestand der Arbeitsverhältnisse ändert sich dann naturgemäß nichts, diese werden vom ehemals insolventen Unternehmen fortgeführt. Eine Kündigung oder ein neuer Arbeitsvertrag sind nicht vonnöten.
Der Arbeitnehmer in der Insolvenz
Wird über das Vermögen des Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Arbeitsentgeltes des Arbeitnehmers an einen Treuhänder oder Insolvenzverwalter überweisen. Missachtet er diese Verpflichtung, läuft er Gefahr, doppelt bezahlen zu müssen. Der Treuhänder oder Insolvenzverwalter wendet sich in der Regel an den Arbeitgeber und weist ihn auf diese Verpflichtung hin.
Der pfändbare Teil des Arbeitsentgeltes ist mitunter nicht leicht zu ermitteln. Scheuen Sie sich hier nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier.
Sonderfall GmbH Insolvenz
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