Ansprüche auf Arbeitsentgelt eines Gesellschafters nachrangig

 

Setzt ein Arbeitnehmer, der zugleich Gesellschafter des Unternehmens seiner Arbeitgeberin ist, erhebliche Ansprüche auf Arbeitsentgelt über einen längeren Zeitraum nicht durch, stundet er diese Forderungen. Die Stundung ist eine Rechtshandlung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht. Die Forderungen sind deshalb im Insolvenzfall nachrangig iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO. (BAG, 6. Senat, Urteil vom 27.03.2014, AZ 6 AZR 204/12.