Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie – Wirksamkeit eines Punktesystems einer Auswahlrichtlinie

 

Leitsatz

Arbeitgeber und Betriebsrat können Auswahlrichtlinien im Sinn von § 1 Abs. 4 KSchG später oder zeitgleich – etwa bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste – ändern. Setzen sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt die Namensliste.(Rn.42)

Orientierungssatz

1. Der Wirksamkeit eines Punktesystems einer Auswahlrichtlinie steht nicht entgegen, dass es keine abschließende Einzelfallbetrachtung des Arbeitgebers vorsieht. Der Arbeitgeber braucht neben den im Gesetz (§ 1 Abs 3 S 1 KSchG) vorgeschriebenen Kriterien keine weiteren Gesichtspunkte zu berücksichtigen, weshalb ein Punktesystem keine individuelle Abschlussprüfung vorsehen muss.(Rn.9)

2. Will sich ein Arbeitgeber auf § 1 Abs 3 S 2 KSchG berufen, muss er zu den Auswirkungen und möglichen Nachteilen von Kündigungen für die Altersstruktur der Belegschaft und damit verbundenen möglichen Nachteilen für den Betrieb konkret vortragen.(Rn.52)

3. Hinweis des Senats: Anschluss an BAG 15. Dezember 2011 – 2 AZR 42/10 – BAGE 140, 169