- Leitsatz
- Orientierungssatz
- 1. Der Wirksamkeit eines Punktesystems einer Auswahlrichtlinie steht nicht entgegen, dass es keine abschließende Einzelfallbetrachtung des Arbeitgebers vorsieht. Der Arbeitgeber braucht neben den im Gesetz (§ 1 Abs 3 S 1 KSchG) vorgeschriebenen Kriterien keine weiteren Gesichtspunkte zu berücksichtigen, weshalb ein Punktesystem keine individuelle Abschlussprüfung vorsehen muss.(Rn.9)
- 2. Will sich ein Arbeitgeber auf § 1 Abs 3 S 2 KSchG berufen, muss er zu den Auswirkungen und möglichen Nachteilen von Kündigungen für die Altersstruktur der Belegschaft und damit verbundenen möglichen Nachteilen für den Betrieb konkret vortragen.(Rn.52)
- 3. Hinweis des Senats: Anschluss an BAG 15. Dezember 2011 – 2 AZR 42/10 – BAGE 140, 169
Leitsatz
Arbeitgeber und Betriebsrat können Auswahlrichtlinien im Sinn von § 1 Abs. 4 KSchG später oder zeitgleich – etwa bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste – ändern. Setzen sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt die Namensliste.(Rn.42)