Neues Recht seit dem 01.07.2014

 

Ab 01.07.2014: Verkürzung der Restschuldbefreiung und Stärkung der Gläubigerrechte – Was ändert sich aus Schuldnersicht?

Am 01.07.2014 traten wesentliche Änderungen im Insolvenzrecht in Gestalt des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in Kraft. Insbesondere das Verbraucherinsolvenzverfahren ist von diesen Änderungen betroffen und daher von erheblicher Bedeutung für Schuldner, die ein solches Verfahren anstreben.

Die neuen Regelungen gelten für die ab dem 01.07.2014 beantragten Insolvenzverfahren, für zuvor beantragte Verfahren gilt die alte Rechtslage unverändert fort.

Wir haben für Sie aus der Vielzahl der Änderungen diejenigen ausgewählt, die aus unserer Sicht für Schuldner von besonderem Interesse sind:

1. Bereits seit längerer Zeit in der Öffentlichkeit diskutiert und damit von gewisser Bekanntheit sind die neuen Regeln zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens.

Bereits nach 3 Jahren ist die Restschuldbefreiung auf Antrag zu erteilen, wenn in dieser Zeit mindestens 35 % der Gläubigerforderungen befriedigt und zudem die Verfahrenskosten (Insolvenzverwaltervergütung und Gerichtskosten) beglichen sind. Gerade letztere stellen aber eine nicht unbeträchtliche Größe dar. Wegen der hohen Quote wird die Regelung wohl nur eine geringe Bedeutung erlangen, auch wenn sie das mediale Hauptthema zu der Gesetzesreform war.

Wesentlich häufiger werden Schuldner in den Genuss der Verkürzung des Verfahrens von 6 auf 5 Jahren kommen, wofür lediglich die Verfahrenskosten befriedigt sein müssen, die bei unter 2.000,00 € liegen können, wenn kein Vermögen vorhanden ist.

2. Die bisherigen Vereinfachungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens werden gestrichen. Dadurch gelten für Verbraucher im Insolvenzverfahren grundsätzlich dieselben Regeln wie im bisherigen Regelinsolvenzverfahren. Der bisherige Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren wird somit auch in solchen Verfahren als Insolvenzverwalter bestellt und ist nunmehr auch zur Insolvenzanfechtung und Verwertung von Sicherheiten berechtigt.

3. Erhalten bleibt – entgegen der ursprünglichen Planung – jedoch das außergerichtliche wie auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nebst Zustimmungsersetzungsverfahren. Daneben wird nunmehr auch für Verbraucher die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens eröffnet, was zudem schon für die ab dem 01.07.2014 laufenden Insolvenzverfahren gelten soll. Die Möglichkeit als Verbraucher einen Insolvenzplan einzureichen stellt aus unserer Sicht die gravierendste Änderung des Verfahrens dar, auch wenn hierüber in der Presse nur wenig diskutiert wird. Bei fachkundiger und geschickter Aufstellung des Plans kann mit einem Aufwand ab 10.000,00 € die Restschuldbefreiung schon nach 1 Jahr erreicht werden.

4. Ganz allgemein für Insolvenzverfahren und damit nicht nur für natürliche Personen gilt künftig, dass bei überschaubarer Komplexität des Insolvenzverfahrens das schriftliche Verfahren grundsätzlich Anwendung finden soll und der Berichtstermin grundsätzlich entfällt.

5. Ebenfalls im schriftlichen Verfahren können Gläubiger nunmehr zu jeder Zeit des Verfahrens Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, was aus unserer Sicht für Schuldner einen erheblichen Unsicherheitsfaktor in sich birgt. Denn gleichzeitig wurden die Versagungsgründe inhaltlich erweitert. So besteht für den Schuldner nunmehr eine generelle Erwerbsobliegenheit bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Darüber hinaus wurde der Versagungstatbestand der Vermögensverschwendung von einem auf drei Jahre vor Insolvenzeröffnung erweitert.

6. Ebenfalls aus Schuldnersicht nachteiliger sind die hinzugekommenen Ausnahmen von der Restschuldbefreiung. Zu der bereits normierten Ausnahme von Forderungen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen sind zukünftig Unterhaltsrückstände, wenn sie vorsätzlich pflichtwidrig entstanden sind, sowie Steuerschulden, die aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat herrühren, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Da jedoch die Rechtslage hinsichtlich derartiger Forderungen oft nicht eindeutig ist sowie auch die Hürden der ordnungsgemäßen Anmeldung derartiger Forderungen nicht unbeträchtlich sind, kann die Durchführung eines Insolvenzverfahrens dennoch grundsätzlich empfohlen werden.

7. Im Interesse der Gläubigergleichbehandlung ist die bisherige Ausnahmeregelung des § 114 InsO (Privilegierung von Lohn- und Gehaltsabtretungen für 2 Jahre nach Eröffnung) gestrichen worden.

8. Bereits nach Verkündung des Gesetzes trat eine Neuerung im Genossenschaftsgesetz (§ 66 ff. Genossenschaftsgesetz) zu 19.07.2013 in Kraft. Danach kann ein Insolvenzverwalter zwar grundsätzlich die Mitgliedschaft des Schuldners in einer eingetragenen Genossenschaft kündigen. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Wohnungsbaugenossenschaften, wenn das Geschäftsguthaben eine bestimmte Betragsgrenze nicht übersteigt. Dann ist die Genossenschaft vergleichbar mit einer Mietkaution nicht kündbar.

9. Schließlich wurden die Sperrfristen für einen neuen Insolvenzantrag samt Restschuldbefreiung zugunsten des Schuldners angepasst. So gilt die 10-Jahressperrfrist nur noch für den Fall einer bereits zuvor erfolgten Erteilung der Restschuldbefreiung. Im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung beträgt die Sperrfrist nunmehr in der Regel nur noch 3 Jahre. Ob die Sperrfristen eingehalten sind, prüft zukünftig das Insolvenzgericht im Rahmen einer Eingangsentscheidung bei Einreichung des Insolvenzantrags.

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